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   BFH, 05.06.2012 - I R 51/11   

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https://dejure.org/2012,25900
BFH, 05.06.2012 - I R 51/11 (https://dejure.org/2012,25900)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2012 - I R 51/11 (https://dejure.org/2012,25900)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2012 - I R 51/11 (https://dejure.org/2012,25900)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesfinanzhof

    Begründung der Revision

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 2 FGO, § 120 Abs 3 Nr 2 FGO
    Begründung der Revision

  • rewis.io

    Begründung der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 2; KstG § 8 Abs. 1
    Zurückweisung der Revision betreffend die Zuordnung von Zinsen auf Vorsteuererstattungsansprüche zum Betriebsvermögen mangels einer den Anforderungen des § 120 Abs. 2 , 3 FGO entsprechenden Begründung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Begründung der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 1800
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.02.2011 - XI S 1/11

    Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer NZB

    Auszug aus BFH, 05.06.2012 - I R 51/11
    bb) Da zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO insbesondere auch die für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen gehören, die das FG als unstreitig angesehen hat (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2011 XI S 1/11, BFH/NV 2011, 829; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 39), und das FG im Streitfall --im Einklang mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten-- davon ausgegangen ist, dass die Vorsteuervergütungsansprüche des V nicht in das Vermögen der V-GmbH (Besitzgesellschaft) eingebracht worden sind, beruht das vorinstanzliche Urteil auf der tatsächlichen Feststellung, dass die Vergütungsansprüche nicht Gegenstand der Abtretungserklärungen im Zuge der Sachgründung des Besitzunternehmens waren.
  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 81/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BFH, 05.06.2012 - I R 51/11
    Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers genügt dem regelmäßig nicht (BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 I R 12/05, BFH/NV 2006, 2088).
  • BFH, 01.06.2006 - I R 12/05

    Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 05.06.2012 - I R 51/11
    Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers genügt dem regelmäßig nicht (BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 I R 12/05, BFH/NV 2006, 2088).
  • FG Saarland, 12.05.2011 - 1 K 1099/06

    Beendigung (Betriebsaufgabe) eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) Versteuerung

    Auszug aus BFH, 05.06.2012 - I R 51/11
    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) des Saarlandes mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Az: 1 K 1099/06) abgewiesen.
  • BFH, 19.10.2000 - VI R 73/00

    Mindestanforderungen an Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 05.06.2012 - I R 51/11
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 61, m.w.N.).
  • BFH, 11.04.2002 - VII R 1/02

    Begründung der Revision; Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des FG

    Auszug aus BFH, 05.06.2012 - I R 51/11
    Demgemäß kann eine Revision --soweit sie sich gegen die tatsächlichen finanzgerichtlichen Feststellungen oder gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wendet-- nur auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO) oder in materiell-rechtlicher Hinsicht (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass die tatsächliche Würdigung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sei (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter

    Denn der Erfolg einer Revision infolge eines Verfahrensfehlers setzt voraus, dass die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt, in der Revisionsbegründung dargelegt werden (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2012 I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800).
  • BFH, 19.01.2017 - III R 28/14

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem

    Gegen einen dahingehenden allgemeinen, d.h. jedermann zugänglichen und durch keine Ausnahmen durchbrochenen Erfahrungssatz (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 5. Juni 2012 I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800, Rz 13) würde dagegen bereits sprechen, dass auch Fälle denkbar wären, in denen der Wareneingang eines Schrotthändlers z.B. über die Durchführung von Entrümpelungen im Wesentlichen nur mit Arbeitsaufwand oder sogar mit Betriebseinnahmen verbunden ist.
  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    Demgemäß kann eine Revision --soweit sie sich gegen die tatsächlichen finanzgerichtlichen Feststellungen oder gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wendet-- nur auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO) oder in materiell-rechtlicher Hinsicht (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass die tatsächliche Würdigung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950; vom 5. Juni 2012 I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800).
  • BFH, 12.05.2022 - VI R 37/20

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auch eine vom FG zugelassene Revision ist dementsprechend nach § 120 Abs. 2 und Abs. 3 FGO zu begründen (BFH-Beschluss vom 05.06.2012 - I R 51/11, Rz 9).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat (BFH-Urteil vom 25.08.2009 - I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438, unter C.I.; BFH-Beschlüsse vom 05.06.2012 - I R 51/11, Rz 19, und in BFH/NV 2001, 333).

  • BFH, 02.10.2012 - I S 12/12

    Auslegung - sofortige Beschwerde als Anhörungsrüge

    Die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Rügeführers (Kläger) wurde mit Beschluss vom 5. Juni 2012 (I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800) verworfen.

    Der Kläger hat insoweit außer Acht gelassen, dass den Anforderungen an die Begründung einer Revision (§ 120 Abs. 3 FGO) innerhalb der zweimonatigen Frist des § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO, die im Revisionsverfahren I R 51/11 auf den 27. September 2011 verlängert worden war (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO), zu genügen ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 41).

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

    Danach entstandene Zinsen sind als nachträgliche Betriebseinnahmen nach § 24 Nr. 2 i.V.m. mit § 15 EStG nach dem bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geltenden Zuflussprinzips i.S. von § 11 EStG zu berücksichtigen (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 12. Mai 2011 1 K 1099/06, juris; BFH-Beschluss vom 5. Juni 2012 I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800).
  • FG Düsseldorf, 14.03.2023 - 13 K 2780/20

    Feststellung eines steuerfreien Gewinns aus der Veräußerung von

    aa) Dies folgt allerdings nicht bereits aus den Urteilen des BFH vom 11.07.2012 I R 47/11 und I R 51/11.
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